(1)Absatz einsEine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.
(3)Absatz 3Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.
(4)Absatz 4Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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