§ 77 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Widerruf der ZivilflugplatzBewilligung

§ 77.Paragraph 77,
  1. (1)Absatz einsDie Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen, wennDie Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera aeine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
    2. b)Litera bder Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oderder Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
    3. c)Litera cdie Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
    4. d)Litera dder Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
    5. e)Litera eder Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, oderder Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, oder
    6. f)Litera fgegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß § 68 Abs. 1 erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß Paragraph 68, Absatz eins, erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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