§ 64 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 

Flughäfen

§ 64. Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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