(1)Absatz einsDie zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2)Absatz 2Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
(3)Absatz 3Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung gemäß Abs. 1 untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. § 73 gilt sinngemäß.Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung gemäß Absatz eins, untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Paragraph 73, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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