§ 59 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

 

Bodeneinrichtungen

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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