§ 72 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 72.Paragraph 72,
  1. (1)Absatz einsDer Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:
    1. a)Litera adie Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
    2. b)Litera bden Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
    3. c)Litera cden Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
    4. d)Litera deinen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
    5. e)Litera eBedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 71 außerdem nur erteilt werden, wenn der BewilligungswerberEine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 71, außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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