§ 65 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

 

Flugfelder

§ 65. (1) Flugfeld ist ein Zivilflugplatz, der nicht Flughafen ist.

(2) Segelflugfeld ist ein für den Segelflugbetrieb bestimmtes Flugfeld. Motorflugfeld ist ein für den Motorflugbetrieb bestimmtes Flugfeld.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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