§ 57 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über

1.

die Arten und die Form,

2.

die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit und

3.

die Ausstellung und den Entzug

von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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