§ 57 LFG Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 57.Paragraph 57,

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie Arten und die Form,
  2. 2.Ziffer 2die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit und
  3. 3.Ziffer 3die Ausstellung und den Entzug
von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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