Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsAusbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44) bzw. Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw. bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw. Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (§ 125).Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (Paragraph 44,) bzw. Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw. bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw. Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (Paragraph 125,).
(2)Absatz 2Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a im Rahmen einer praktischen Ausbildung oder einer Prüfung Flüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers bzw. Prüfers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, bzw. der Prüfer haben sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 36, Absatz 2, oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 57 a, im Rahmen einer praktischen Ausbildung oder einer Prüfung Flüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers bzw. Prüfers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, bzw. der Prüfer haben sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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