§ 60 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Zivilflugplätze und Militärflugplätze

§ 60. Zivilflugplätze und Militärflugplätze.

Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.08.1992 bis 26.06.2008

Zivilflugplätze und Militärflugplätze

§ 60. Zivilflugplätze und Militärflugplätze.

Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.

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