Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
§ 55. Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 LFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 LFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 LFG