Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
§ 55. Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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