§ 59 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Bodeneinrichtungen

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sindist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.09.2013

Bodeneinrichtungen

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sindist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

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