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Bodeneinrichtungen |
§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sindist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.
Bodeneinrichtungen |
§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sindist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.