§ 30 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines

§ 30.Paragraph 30,
  1. (1)Absatz einsEin Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
    1. a)Litera adas erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,),
    2. b)Litera bverläßlich ist (§ 32),verläßlich ist (Paragraph 32,),
    3. c)Litera ckörperlich und geistig tauglich ist (§ 33) undkörperlich und geistig tauglich ist (Paragraph 33,) und
    4. d)Litera dfachlich befähigt ist (§ 36).fachlich befähigt ist (Paragraph 36,).
  2. (2)Absatz 2Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat die Austro Control GmbH den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung ist von der Austro Control GmbH von Amts wegen einzuholen.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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