§ 30 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines

§ 30.

(1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber

a)

das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),

b)

verläßlich ist (§ 32),

c)

körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) und

d)

fachlich befähigt ist (§ 36).

(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat die Austro Control GmbH den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesminister für Landesverteidigung ist von der Austro Control GmbH von Amts wegen einzuholen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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