§ 35 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann binnen vier Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und das Tauglichkeitszeugnis gegebenenfalls mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen auszustellen. Im Falle der Feststellung der Untauglichkeit ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(3) Stellt die flugmedizinische Stelle bei der Untersuchung eine eingeschränkte Tauglichkeit fest, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 35 LFG


Entscheidungen zu § 35 LFG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 1 LFG


Entscheidungen zu § 35 Abs. 2 LFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 LFG
§ 36 LFG