§ 24k LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder die Einflüge auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zulässig sind oder für diese von der Austro Control GmbH eine Bewilligung erteilt worden ist. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Herkunftsstaat des Betreibers oder im Registerstaat des unbemannten Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen wie gemäß § 24f und § 24g gestellt werden. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 24k LFG


Kommentar zum § 24k LFG von Amicus

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Keinen international angewandten Lufttüchtigkeitsstandard

Da es derzeit noch keinen international angewandten Lufttüchtigkeitsstandard für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gibt (für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind grundsätzlich dieselben Standards wie für bemannte Zivilluftfahrzeuge anzuwenden) un... mehr lesen...

§ 24k LFG | 1. Version | 879 Aufrufe | 05.12.17

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