Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 sind in ausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.Die Mitglieder der Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, sind in ausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
(2)Absatz 2Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde bestellt werden. Diese haben ein abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder die Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 nachzuweisen. Zu einfachen Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 mit entsprechender Erfahrung bestellt werden.Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde bestellt werden. Diese haben ein abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder die Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß Paragraph 26, nachzuweisen. Zu einfachen Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemäß Paragraph 26, mit entsprechender Erfahrung bestellt werden.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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