Arten und Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine |
§ 29. (1) Der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche Zivilluftfahrt-Personalausweis ist der Zivilluftfahrerschein.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Art der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Voraussetzungen, die an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine einschließlich der mit den Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen sowie die Dauer und die Verlängerung deren Gültigkeit durch Verordnung festzulegen.
0 Kommentare zu § 29 LFG