Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetter- und Forschungsballone anzuwenden.
1 Kommentar zu § 24i LFG
Kommentar zum § 24i LFG von Amicus
Haftung und Versicherung
Mit dieser Bestimmung soll auf den Sonderfall der unbemannten Wetterballone Rücksicht genommen werden. Diese sollen nur jenen Beschränkungen, die diesbezüglich in den Luftverkehrsregeln gemäß § 124 (oder in den unionsrechtlichen gemeinsamen Luftverkehrsregeln &ndash... mehr lesen...