§ 40 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 41 berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn

1.

die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder

2.

die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.

(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,

1.

im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und

2.

die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1 (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 40 LFG


Entscheidungen zu § 40 Abs. 1 LFG


Entscheidungen zu § 40 Abs. 2 LFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 LFG
§ 41 LFG