§ 24l LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24f bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter, wie zB zum Schutz personenbezogener Daten nach den Art. 5 ff der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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Kommentar zum § 24l LFG von Amicus

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Erfordernisse an den Datenschutz

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Erfordernisse gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 von den gegenständlichen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben. Werden zB mit einem unbemannten Luftfahrzeug Foto- oder Filmaufnahmen durchgeführt, so si... mehr lesen...

§ 24l LFG | 1. Version | 941 Aufrufe | 05.12.17

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