(1) Alle nicht unter § 27 fallenden in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25 bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in § 26 vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Soweit die Europäische Union hiezu Regelungen verabschiedet hat, kann vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind.
(2) Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat, verlässlich, fachlich befähigt und, falls vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung vorgeschrieben, tauglich ist. Die §§ 32 bis 35 und 37 bis 39 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, dass das Gutachten über die fachliche Befähigung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal auch von einer gemäß § 44 Abs. 6 oder 7 bewilligten Schule für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann.
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