Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 Sitzung 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:
1.Ziffer einsdie Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und
2.Ziffer 2die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und
3.Ziffer 3die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.
(3)Absatz 3Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß § 57a zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß Paragraph 57 a, zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Absatz 3,) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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