Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Erfordernisse gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 von den gegenständlichen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben. Werden zB mit einem unbemannten Luftfahrzeug Foto- oder Filmaufnahmen durchgeführt, so sind die diesbezüglich anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. So ist insbesondere auf § 7 DSG 2000 hinzuweisen, wonach die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen (§§ 8 und 9 DSG 2000) nicht verletzt werden dürfen. Weiters ist zu beachten, dass die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraussetzt, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt. Schließlich ist auf die Meldepflicht jedes Auftraggebers vor Aufnahme einer Datenanwendung an die Datenschutzkommission hinzuweisen (vgl. § 17 DSG 2000). Zu §§ 50a ff soll angemerkt werden, dass ein Rückgriff auf diese Bestimmungen im Grunde nur im Falle einer vom Eigentümer selbst beauftragten Überwachungsmaßnahme in Betracht käme. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die §§ 50a ff ausschließlich Überwachungsmaßnahmen im Interesse Privater erfassen.