Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9,
1.Ziffer einsin der Verordnung (EU) 2018/1139 und
2.Ziffer 2in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung), ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1,in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung), ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 Sitzung 1,
festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen nationale Übergangsregelungen oder nationale Ausnahmen von der Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, können diese vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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