Da es derzeit noch keinen international angewandten Lufttüchtigkeitsstandard für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gibt (für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind grundsätzlich dieselben Standards wie für bemannte Zivilluftfahrzeuge anzuwenden) und die ICAO spezielle Genehmigungen für grenzüberschreitende Einflüge von unbemannten Luftfahrzeugen vorsieht, soll in dieser Bestimmung festgelegt werden, unter welchen Umständen ein grenzüberschreitender Einflug in das Bundesgebiet erlaubt ist. Soweit es unionsrechtliche Bestimmungen über die Bewilligung von grenzüberschreitenden Flügen von unbemannten Luftfahrzeugen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 gibt, sind diese Bestimmungen anzuwenden (vgl. § 24j).