§ 18 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Jeder Prüfungskommission gehören neben dem Vorsitzenden viermindestens zwei Beisitzer an.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der Beisitzer sind der Behörde von der Sektion der Landwirte und der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg Listen vorzulegen, in welchen hiefür geeignete Personen in ausreichender Anzahl verzeichnet sind. Diese Listen sind alle fünf Jahre neu zu erstellen und bei Bedarf zu ergänzen. Die Behörde hat für den jeweiligen Prüfungstermin aus jeder der beiden Listen zwei Personenmindestens eine Person als Beisitzer auszuwählen und zusammen mit dem Vorsitzenden einzuberufen. Wenn in den Listen nicht genügend Personen genannt sind, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erfüllen, hat die Behörde andere Personen, die diesen Voraussetzungen entsprechen, als Beisitzer heranzuziehen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung bestellt werden, die für die jeweilige Art der Prüfung fachlich geeignet und unbescholten sind.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission haben sich der Teilnahme an den Prüfungen zu enthalten, wenn bei ihnen Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegen. Vor Beginn einer Prüfung hat die Kommission festzustellen, ob bei einem Mitglied der Kommission derartige Befangenheitsgründe vorliegen. Ein solches Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen.

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Prüfungskommission steht der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010

Stand vor dem 13.04.2010

In Kraft vom 05.06.1992 bis 13.04.2010

(1) Jeder Prüfungskommission gehören neben dem Vorsitzenden viermindestens zwei Beisitzer an.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der Beisitzer sind der Behörde von der Sektion der Landwirte und der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg Listen vorzulegen, in welchen hiefür geeignete Personen in ausreichender Anzahl verzeichnet sind. Diese Listen sind alle fünf Jahre neu zu erstellen und bei Bedarf zu ergänzen. Die Behörde hat für den jeweiligen Prüfungstermin aus jeder der beiden Listen zwei Personenmindestens eine Person als Beisitzer auszuwählen und zusammen mit dem Vorsitzenden einzuberufen. Wenn in den Listen nicht genügend Personen genannt sind, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erfüllen, hat die Behörde andere Personen, die diesen Voraussetzungen entsprechen, als Beisitzer heranzuziehen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung bestellt werden, die für die jeweilige Art der Prüfung fachlich geeignet und unbescholten sind.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission haben sich der Teilnahme an den Prüfungen zu enthalten, wenn bei ihnen Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegen. Vor Beginn einer Prüfung hat die Kommission festzustellen, ob bei einem Mitglied der Kommission derartige Befangenheitsgründe vorliegen. Ein solches Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen.

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Prüfungskommission steht der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten