§ 10e LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Ein Lehrvertrag nach § 10a oder ein Ausbildungsvertrag nach § 10b bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 10c vorliegen und

b)

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 12.09.2007 bis 19.02.2013

(1) Ein Lehrvertrag nach § 10a oder ein Ausbildungsvertrag nach § 10b bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 10c vorliegen und

b)

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

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