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(1) Ein Lehrvertrag nach § 10a oder ein Ausbildungsvertrag nach § 10b bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Voraussetzungen des § 10c vorliegen und | |||||||||
b) | eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. |
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013
(1) Ein Lehrvertrag nach § 10a oder ein Ausbildungsvertrag nach § 10b bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Voraussetzungen des § 10c vorliegen und | |||||||||
b) | eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) oder einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. |
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013