Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung kann umfassen:
a) | die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen; | |||||||||
b) | die Abtretung von Eigentum an Grundstücken; | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von einer Enteignung gemäß Abs 1 lit b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes oder durch die Bestellung einer Dienstbarkeit das Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. Bei der Beurteilung der zweckmäßigen Benutzbarkeit ist insbesondere auch das Vorliegen einer Baubewilligung, Bauplatzerklärung oder eines Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen.
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