(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt; | |||||||||
1a. | als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt; | |||||||||
1b. | entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt; | |||||||||
1c. | als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach § 8b Abs 1 nicht nachkommt; | |||||||||
2. | entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt; | |||||||||
2a. | als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 5 nicht die Unabhängigkeit von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellt; | |||||||||
2b. | als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 7 nicht dafür sorgt, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind; | |||||||||
2c. | als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 8 in seiner Kommunikations- und Markenpolitik nicht dafür sorgt, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist; | |||||||||
2d. | als Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 9 dem Gleichbehandlungsbeauftragten nicht Zugang zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; | |||||||||
3. | entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt; | |||||||||
4. | als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt; | |||||||||
5. | die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer nicht gemäß § 8b Abs 3 anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung (§ 8b Abs 4) weiter ausübt; | |||||||||
6. | entgegen § 29 Abs 1 einem Netzbetreiber den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert; | |||||||||
6a. | gegen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 3 bis 5 verstößt; | |||||||||
6b. | als Regelzonenführer einer Pflicht nach § 31 Abs 2 nicht nachkommt; | |||||||||
6c. | als Stromhändler einer Pflicht nach § 35 Abs 1 oder 2 nicht nachkommt; | |||||||||
6d. | als Versorger einer Pflicht nach § 36a nicht nachkommt; | |||||||||
7. | die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs 1, § 40b bzw § 77 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet; | |||||||||
8. | als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach § 40a nicht nachkommt; | |||||||||
9. | als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach § 40c Abs 5 nicht nachkommt; | |||||||||
9a. | (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018); | |||||||||
10. | entgegen § 45 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert; | |||||||||
11. | entgegen § 48 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt; | |||||||||
12. | entgegen § 49 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt; | |||||||||
13. | entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt; | |||||||||
14. | entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt; | |||||||||
15. | entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt; | |||||||||
16. | entgegen § 56 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt; | |||||||||
17. | entgegen § 71 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert; | |||||||||
18. | gegen die Verpflichtung gemäß § 71a Abs 3 verstößt; | |||||||||
19. | gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden.
(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
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