§ 74 LEG § 74

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wird oder wurde eine elektrische Anlage ohne die erforderliche Bewilligung oder unter erheblichen Abweichungen von der erteilten Bewilligung errichtet, erweitert oder abgeändert, hat die Landesregierung dem Veranlasser unter allfälliger Verfügung der Einstellung der Ausführung der Maßnahme aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Maßnahme zu beseitigen. Liegt unter Berücksichtigung der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften offenkundig ein unbehebbarer Versagungsgrund vor, ist lediglich die Beseitigung der Maßnahme Gegenstand des Auftrages. Wird eine nachträgliche Bewilligung versagt, gilt der gemäß dem ersten Satz erteilte Auftrag mit der Maßgabe als Auftrag zur Beseitigung der Maßnahme, dass die darin bestimmte Frist ab der Erlassung des Versagungsbescheides zu laufen beginnt.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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