§ 66 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Vorarbeiten

 

§ 66

 

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag eines Elektrizitätsunternehmens diesem für eine angemessene, aus triftigen Gründen verlängerbare Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme erforderlicher Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Anlagen mit Bescheid bewilligen. Um eine Fristverlängerung ist vor Ablauf anzusuchen.

 

(2) Das Gebiet, innerhalb dessen die Vornahme der Vorarbeiten vorgenommen werden darf, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

 

(3) Bei Erteilung der Bewilligung und Erlassung der Verordnung ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.

 

(4) Unbeschadet der Kundmachungsvorschriften für Verordnungen der Landesregierung ist ein Abdruck einer Verordnung gemäß Abs 2 auch in den Gemeinden des Gebietes der zugelassenen Vorarbeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Bei Leitungsanlagen ist eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung zur allgemeinen Einsichtnahme in den Gemeindeämtern der in Betracht kommenden Gemeinden aufzulegen.

 

(5) Die Bewilligung von Vorarbeiten gibt dem in Betracht kommenden Elektrizitätsunternehmen das Recht, in dem durch die Verordnung bestimmten Gebiet fremden Grund zu betreten und darauf die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsmäßigen Gebrauches des betroffenen Grundes durchzuführen.

 

(6) Die Eigentümer der in einem solchen Gebiet gelegenen Grundstücke und die daran Beteiligten sind auf Grund der Verordnung gemäß Abs 2 verpflichtet, die Vornahme von Vorarbeiten durch ein Elektrizitätsunternehmen, das im Besitz einer Bewilligung gemäß Abs 1 ist, zu dulden. Das Elektrizitätsunternehmen hat vor Beginn der Vorarbeiten die in Betracht kommenden Verpflichteten rechtzeitig zu verständigen.

 

(7) Das zur Vornahme der Vorarbeiten berechtigte Elektrizitätsunternehmen hat die in Betracht kommenden Grundstückseigentümer und an Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 2 angeführten Verordnung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Ein darauf abzielender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens bei der Landesregierung einzubringen. Im Übrigen gilt für das Verfahren § 68 Abs 1 lit a bis d sinngemäß.

 

(8) Im Verfahren gemäß Abs 1 ist der Antragsteller, im Entschädigungsverfahren sind außer dem zur Vornahme der Vorarbeiten berechtigten Elektrizitätsunternehmen jene Personen, denen nach Abs 7 ein Entschädigungsanspruch zukommt, Partei.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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