Auskunftspflicht
(1) Die Landesregierung kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft über ihre wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der angemessen festzusetzenden Frist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der Landesregierung Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben weiter den Organen der Landesregierung zur Erfüllung der dieser obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen Zutritt zu gewähren; dabei sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 2 verbundenen Kosten besteht nicht.
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