(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zur Vornahme eines Augenscheines zu betreten.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der Inhaber der Anlage noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben sich auf Verlangen auszuweisen und jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist verpflichtet, Handlungen nach Abs 1 zu dulden.
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