(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind oder die die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. | die Beteiligten an diesem Verfahren; | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden; | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden; | |||||||||
4. | den für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister. |
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