§ 82c LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 111d abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 69

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3.

§ 70

Sonderzahlung –

§ 72

Stellvertreterzulage –

§ 73

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74

Kinderzulage –

§ 76

Nebenbezüge –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 82

Überprüfungskommission –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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