(1) Der Landesbedienstete erreicht eine höhere Gehaltsklasse durch Betrauung mit einer Stelle, die in diese Gehaltsklasse eingereiht ist, oder durch die Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die höhere Gehaltsklasse ergibt.
(2) Der Landesbedienstete ist beim Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse in die nächsthöhere als jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen am geringsten über seinem bisherigen Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen liegt.
(3) Wenn ein Landesbediensteter neu mit einer Stelle betraut wird, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist, so bleibt er für eine Probezeit von einem Jahr in der bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit, höchstens aber auf Dauer der Betrauung mit dieser Funktion, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung. Nach Ablauf der Probezeit ist der Landesbedienstete so einzustufen, als ob er von Beginn an in die höhere Gehaltsklasse eingereiht worden wäre.
(4) Wird ein Landesbediensteter zur Vertretung eines abwesenden Landesbediensteten befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit einer höher eingereihten Stelle betraut, bleibt er in seiner bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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