(1) Die Stellen sind, wobei die Kriterien ausgehend von der Gesamtsumme von 1000 Gewichtspunkten entsprechend der beigefügten Punktezahl gewichtet werden, nach folgenden Kriterien zu bewerten:
a) | Ausbildung und Erfahrung – 240 Gewichtspunkte, | |||||||||
b) | geistige Anforderungen – 280 Gewichtspunkte, | |||||||||
c) | Verantwortung – 330 Gewichtspunkte, | |||||||||
d) | psychische Belastung – 60 Gewichtspunkte, | |||||||||
e) | körperliche Anforderungen und Belastungen – 50 Gewichtspunkte, | |||||||||
f) | Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen – 40 Gewichtspunkte. |
Die näheren Voraussetzungen der Bewertung und Einreihung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Einreihungsplan gemäß Anlage 9 bildet die Struktur der Stellen ab. Er enthält die Gehaltsklassen 1 bis 29 und ist nach den Funktionsbereichen „Führung”, „Verwaltung”, „Technik/Handwerk” und „Andere”, sowie in Richtpositionsketten gegliedert.
(3) Richtpositionen sind abstrakte Funktionen. Gleichartige Funktionen mit unterschiedlichen Anforderungen sind im Einreihungsplan zu Richtpositionsketten zusammengefasst. Richtpositionsketten erstrecken sich über mehrere Gehaltsklassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Richtpositionen zum Zwecke der Einreihung aller Stellen näher umschreiben (Richtpositionsumschreibungen).
(4) Jede Stelle ist auf der Grundlage der Richtpositionsumschreibungen (Abs. 3) und der in Abs. 1 festgelegten Grundsätze in eine der 29 Gehaltsklassen des Einreihungsplanes (Abs. 2) einzureihen. Die Landesregierung hat die Einreihung aller Stellen durch Verordnung in einem Stellenplan festzulegen. Der Dienstgeber kann, wenn dies aufgrund von Aufgaben- oder Organisationsänderungen erforderlich ist, vorübergehende Zuordnungen von Stellen in Abweichung von dieser Verordnung, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr vornehmen. Bei Änderungen der Verordnung ist von der Landesregierung zu berücksichtigen, wie die Aufgaben der Landesverwaltung zunehmen oder abnehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 4/2022
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