§ 80 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann dem Landesbediensteten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden.

(2) Dem Landesbediensteten sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn die Prozessführung ganz oder zum Teil im dienstlichen Interesse gelegen ist.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:

a)

einem entlassenen Landesbeamten, der den Anspruch auf Ruhebezug bereits erworben hatte, bis höchstens zur Hälfte des Ruhebezuges, den er zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Landesbeamten von dessen Ableben an oder, wenn dem Entlassenen kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, von der Einstellung seiner Bezüge an bis höchstens zum Ausmaß der Versorgungsgenüsse, die ihnen gebührt hätten, wenn der Entlassene unmittelbar vor seiner Entlassung gestorben wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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