§ 82a LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.

§ 63

Gehalt –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, sowie der Abweichung zu Abs. 3, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).

§ 64

Modellstellen –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.

§ 65

Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderen Qualifikation –

§ 66

Erfahrungsanstieg –

mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz.

§ 69

Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.

§ 70

Sonderzahlung –

§ 73

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74

Kinderzulage –

§ 76

Nebenbezüge –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 82

Überprüfungskommission –

mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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