(1) Der Landesbedienstete, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens vier Jahren nachweist, ist zwei Gehaltsklassen unterhalb jener Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist.
(2) Soweit dies zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Bediensteten erforderlich ist, kann die Einstufung auch in die nächsthöhere Gehaltsklasse oder jene Gehaltsklasse erfolgen, in die seine Stelle eingereiht ist. Einem solchen Landesbediensteten kann auch eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt in der höchsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse gewährt werden. Die Zulage ist nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge im Rahmen des Erfahrungsanstieges oder eines Aufstieges in höhere Gehaltsklassen mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen.
(3) Der Landesbedienstete, der in eine Anlaufklasse eingestuft ist, kann außer den Fällen des Abs. 2 erster Satz nach frühestens zwei Jahren jene Gehaltsklasse erreichen, in die seine Stelle eingereiht ist. Bei entsprechendem Erfolg seiner bisherigen Verwendung kann er in Jahresschritten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsklasse eingestuft werden. Die Zeit in der Anlaufklasse darf jedoch, mit Ausnahme der Fälle, die sich unter sinngemäßer Anwendung des § 82g Abs. 5 ergeben, nicht länger als vier Jahre betragen. § 82g Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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