(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 und 66 Abs. 1 erster Satz, bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019
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