§ 78 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat dem Landesbediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. An Stelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Landesbediensteten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.

(2) Werden einem Landesbediensteten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die dem Land erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.

(3) Dem Landesbediensteten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.

(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Landesbedienstete oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Landesverwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung oder des Grundstückes zu entrichten wäre. Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Landesbediensteten in dieser Wohnung lebenden Personen.

(5) Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b oder einer Bildungskarenz nach § 87a bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Landesbediensteten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Landesbedienstete hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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