(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der Landesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.
(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 82f erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(4) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(5) Der Gehalt ist in der Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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