§ 82c LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 111d abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.Für Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach Paragraph 111 d, abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

(1) Für Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 111d abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57 Paragraph 57, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 Paragraph 58, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 Paragraph 59, –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 Paragraph 60, –

Verjährung –

§ 61 Paragraph 61, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 69 Paragraph 69, –

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3.mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82 f, die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß Paragraph 82 j, Absatz 3,

§ 70 Paragraph 70, –

Sonderzahlung –

§ 72 Paragraph 72, –

Stellvertreterzulage –

§ 73 Paragraph 73, –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74 Paragraph 74, –

Kinderzulage –

§ 76 Paragraph 76, –

Nebenbezüge –

§ 77 Paragraph 77, –

Reisegebühren –

§ 78 Paragraph 78, –

Sachleistungen –

§ 79 Paragraph 79, –

Bezugsvorschuss –

§ 80 Paragraph 80, –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 Paragraph 81, –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 81a Paragraph 81 a, – Pensionskassenvorsorge –

§ 82 Paragraph 82, –

Überprüfungskommission –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der Paragraphen 127, Absatz 3, in Verbindung mit 82f Absatz eins, unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des Paragraph 82 e, Absatz 2, zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Absatz 2,, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Absatz 3,, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsFür Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 111d abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.Für Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach Paragraph 111 d, abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

(1) Für Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 111d abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57 Paragraph 57, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 Paragraph 58, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 Paragraph 59, –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 Paragraph 60, –

Verjährung –

§ 61 Paragraph 61, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 69 Paragraph 69, –

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3.mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82 f, die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß Paragraph 82 j, Absatz 3,

§ 70 Paragraph 70, –

Sonderzahlung –

§ 72 Paragraph 72, –

Stellvertreterzulage –

§ 73 Paragraph 73, –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74 Paragraph 74, –

Kinderzulage –

§ 76 Paragraph 76, –

Nebenbezüge –

§ 77 Paragraph 77, –

Reisegebühren –

§ 78 Paragraph 78, –

Sachleistungen –

§ 79 Paragraph 79, –

Bezugsvorschuss –

§ 80 Paragraph 80, –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 Paragraph 81, –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 81a Paragraph 81 a, – Pensionskassenvorsorge –

§ 82 Paragraph 82, –

Überprüfungskommission –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der Paragraphen 127, Absatz 3, in Verbindung mit 82f Absatz eins, unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des Paragraph 82 e, Absatz 2, zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Absatz 2,, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Absatz 3,, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023

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