Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Landesbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:Der Dienstgeber kann den Landesbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:
a)Litera aein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) undein Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, Pensionskassengesetz (PKG) und
b)Litera beine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten.eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit der Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten.
(2)Absatz 2Auf Landesbeamte finden die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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