Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 84 geahndet wurde.
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