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(1) Abweichend vonDem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der §§ 63 und 66 AbsLandesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. 1 erster Satz,Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildungdurch die jeweilige Modellfunktion. Die Zulage ist nach dem in Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabeiMaßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sindmit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in jeneeine höhere Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegterfolgen.
(1) Abweichend vonDem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der §§ 63 und 66 AbsLandesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. 1 erster Satz,Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildungdurch die jeweilige Modellfunktion. Die Zulage ist nach dem in Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabeiMaßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sindmit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in jeneeine höhere Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegterfolgen.