(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet ist, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).
(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,55 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu gewähren.
(3) Der Anspruch auf die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.
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