Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 71c,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 71 c,,
b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 71a,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 71 a,,
d)Litera deines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
e)Litera eeines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 67,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
f)Litera feiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
g)Litera geiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 31 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 33ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 33 c,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.07.2024
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