§ 79d LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f sowie § 74 gelten mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur als Disziplinarstrafe im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (§ 79e) ausgesprochen werden kann. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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